Garantiebedingungen

§1 Die der Garantie unterliegenden Teile

Die Garantie bezieht sich auf die in der Rechnung genannten Ersatzteile mit Ausnahme von glashaltigen Teilen undelektronischen Bauteilen (z.B. sämtliche Steuergeräte, usw.). Sie beginnt mit dem Rechnungsdatum und endet nach 6Monaten, bei überholten Teilen nach 6-12 Monaten je nach Vereinbarung (bei unversehrter Plombe/Plomben,Versiegelung). Keine Garantie besteht für

  1. normalen Verschleiß und normale Abnutzung
  2. Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind
  3. Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel
  4. alle nicht direkt auf der Rechnung bzw. im Kaufvertrag bezeichneten Teile, auch wenn diese zu den in der Rechnung genannten Baugruppen gehören wie z.B.: Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen, Glühkerzen, Schrauben, Stehbolzen, Zahnriemen, Nebenaggregate

§2 Inhalt der Garantie

Rostet ein Karosserieteil durch bzw. verliert ein garantiertes Teil innerhalb der Garantiedauer unmittelbar und nichtinfolge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparaturerforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang. KeineGarantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden

  1. durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
  2. durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;
  3. durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung;
  4. die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde;
  5. für die ein Dritter aus Einbau- bzw. Reparaturauftrag eintritt oder einzutreten hat;
  6. die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
  7. die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
  8. durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht. Eine Garantieleistung erfolgt ferner nicht, wenn
    1. die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten an der garantierten Baugruppe nicht vom Verkäufer oder mit dessen Einverständnis bei einem Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt und auf Verlangen belegt worden sind;
    2. die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet worden sind;
    3. am Kilometerzähler Eingriffe oder Manipulationen vorgenommen und ein Defekt oder Austausch nicht unverzüglich angemeldet wurde;
    4. der garantiepflichtige Schaden nicht vor Reparaturbeginn gemeldet wurde;
    5. gegen die Bestimmungen zur Abwicklung verstoßen worden ist;
    6. der fachlich richtige Einbau der Baugruppe nicht mit einer Einbaurechnung von einem Kfz-Meisterbetrieb nachgewiesen werden kann;
    7. beim Einbau die Betriebsstoffe des garantierten Bauteils (z.B. Motoröl, Getriebeöl, Hydrauliköl, Frostschutzmittel etc.) nicht erneuert worden sind, sowie bei Motoren mit Zahnriemensteuerung sämtliche Zahnriemen, Spannrollen, Umlenkrollen sowie Wasserpumpe nicht erneuert worden sind.

§3 Geltungsbereich der Garantie

Die Garantie gilt auf dem Gebiet der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, bei vorübergehendem Aufenthaltaußerhalb dieses Gebietes auch für Europa im geographischen Sinne.

§4 Umfang der Garantie

Kostenbeteiligung Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile nach Wahl des Garantiegebers durch Ersatz(kostenlose Lieferung eines gleichwertigen Teils) oder Instandsetzung nach den technischen Erfordernisseneinschließlich der Lohnkosten für den Aus- und Einbau sowie Montage nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. DieLohnkosten sind jedoch auf 20% des Kaufpreises des garantierten Ersatzteils (Materialwert inklusive Frachtkostenzuzüglich gesetzlicher MWSt., nur wenn Frachtkosten auch beim Kauf ausgewiesen und berechnet wurden) beschränkt.Sollte eine Lieferung eines gleichwertigen Teils durch den Verkäufer nicht möglich sein, und eine Zustimmung füreinen freien Teilebezug bzw. für eine Instandsetzung erteilt worden sein, beschränkt sich der Garantieanspruch nurnach erfolgter Reparaturmaßnahme und nach Vorlage der Reparaturrechnung beim Verkäufer für das Material insgesamtauf den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils zuzüglich der oben definierten Lohnkosten. Überschreiten nachDurchführung einer Instandsetzung die Materialkosten den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils, so beschränkt sichder Garantieanspruch für das Material maximal auf den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils. Die bei der Reparaturbzw. bei einer Instandsetzung angefallenen Lohnkosten sind auf 20% des Kaufpreises des garantierten Ersatzteilsbeschränkt. Die Gesamtleistungen aus dieser Garantiezusage sind auf 120% des Kaufpreises des garantiertenErsatzteils (Material maximal 100% und Lohnkosten maximal 20%) beschränkt. Den Differenzbetrag trägt derGarantienehmer/Käufer als Selbstbehalt. Unter die Garantie fallen nicht

  1. Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;
  2. der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden;
  3. Kosten für Luftfracht. Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen und nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises).

§5 Abwicklung der Garantie

Der Käufer hat einen Garantieschaden unverzüglich und immer vor Reparaturbeginn dem Verkäufer zu melden und dasFahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Der Verkäufer führt die Reparatur durch oder benennt einen geeignetenReparaturbetrieb. Ist eine Reparatur durch den Verkäufer nicht möglich (z.B. bei Auslandsaufenthalten), kann dieReparatur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers durch eine Fachwerkstatt erfolgen. DieReparaturrechnung muss dem Verkäufer innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum vorgelegt werden. Aus derReparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mitArbeitszeitrichtwerten im einzelnen zu ersehen sein. Der Käufer hat für die Feststellung des Schadens erforderlicheAuskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile müssen vomKäufer auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Der Käufer hat eine schriftliche Schadensmeldung abzugeben undals Nachweis Rechnungsbelege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original vorzulegen oder zu übersenden. DerKäufer hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers zu befolgen.

§6 Garantiedauer

Die Garantie beginnt mit dem Rechnungsdatum und endet nach 6 Monaten/ überholten Teilen nach 12 Monaten. BeimAustausch der garantierten Baugruppe während dieses Zeitraums erlischt die Garantie zum Zeitpunkt des Austausches.

§7 Veräußerung

Bei Veräußerung des garantierten Teiles bzw. des gesamten Fahrzeuges mit dem eingebauten, garantierten Teil währendder Garantiedauer, kann der Käufer/Garantienehmer seine Ansprüche aus dieser Garantiezusage an den Erwerberabtreten.

§8 Verjährung

Alle Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren in 6 Monaten nach Eintritt des Schadensfalles.